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,,Wir rechnen mit den Krankenkasse ab ,keine Zuzahlung etc.´´

Ganz nach ihren Bedürfnissen

Die Leistungen der Pflegekassen

Die Pflegekassen sind zu monatlichen Leistungen verpflichtet, sobald bei einem oder einer Versicherten ein Pflegegrad festgestellt wird. Dabei gibt es sowohl monatliche Leistungen als auch Leistungen, die einen jährlichen Bezug oder einmaligen Charakter haben.
 

Pflegegeld

Das Pflegegeld wird an die Pflegebedürftigen bezahlt, wenn sie im häuslichen Umfeld von Angehörigen oder anderen privaten Betreuern gepflegt werden.

 

Pflegesachleistungen

Pflegesachleistungen stehen den Pflegebedürftigen monatlich entsprechend ihres Pflegegrads zu. Der Anspruch entsteht, wenn ein Pflegedienst zu Hause die Pflege durchführt. Der Pflegedienst rechnet die entstehenden Kosten direkt mit der Kasse ab.

 

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen stehen allen zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 monatlich 125 Euro aus dem Entlastungsbetrag zu. Dieses Geld kann frei verwendet werden um die pflegenden Angehörigen zu entlasten.

 

Tages- und Nachtpflege, Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Zeitweise oder regelmäßige Aufenthalte in Pflegeeinrichtungen wie bei der Tages- und Nachtpflege oder der Verhinderungspflege, wenn die übliche Pflegeperson einmal verhindert ist, gehören ebenso zu den Leistungen der Pflegekassen und können ab Pflegegrad 2 beansprucht werden.

Weiterhin gehören Kosten für eine notwendige Kurzzeitpflege zu den Leistungen der Pflegeversicherung.

 

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch

Für Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, erstattet die Pflegekasse nach vorheriger Genehmigung monatlich einen Betrag von 40 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Dazu gehören verschiedene Utensilien wie zum Beispiel Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen, die den Betroffenen die Pflege erleichtern sollen. Zum Service der Pflegebox gehört es, Ihnen diese Pflegehilfsmittel in frei wählbarer Zusammenstellung bequem und versandkostenfrei nach Hause zu liefern. Zusätzlich übernehmen wir die Abrechnung mit der Pflegekasse für Sie.

 

Entlastungsbetrag – Definition

Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Beitrag der Pflegekasse, der pflegende Angehörige oder vergleichbar Nahestehende entlasten soll. Viele kennen den Entlastungsbetrag auch als „zusätzliche Betreuungsleistungen“ oder „Entlastungsleistungen“. Da es sich hierbei um eine zweckgebundene Leistung handelt, wird der Betrag nur unter der Bedingung einer konkreten Anwendung ausgezahlt. Diese Kosten werden rückwirkend durch die Pflegekasse übernommen.

Der Entlastungsbetrag ist für qualitätsgesicherte Leistungen gedacht, die zum Beispiel ein ambulanter Pflegedienst erbringt. Insbesondere geht es dabei um Leistungen, die die Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen im Alltag fördern. Die Höhe des Entlastungsbetrags liegt unabhängig vom Pflegegrad bei 125 Euro im Monat, beziehungsweise bis zu 1.500 Euro im Jahr. 

Entlastungsbetrag – Anspruch

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege. Das gilt daher für alle, die eine Einstufung in Pflegegrad 1Pflegegrad 2Pflegegrad 3Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 erhalten haben. Es ist jedoch zu beachten, dass der Pflegegrad vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anerkannt sein muss. 

Des Weiteren erfolgt der Einsatz des Beitrags zur Entlastung einer pflegenden Person zum Beispiel durch einen Angehörigen. Die mit dem Entlastungsbetrag abgerechneten Betreuungsleistungen sind außerdem vom jeweiligen Landesrecht anerkannt.

Verhinderungspflege – Definition

Die Verhinderungspflege ist eine Leistung der Pflegeversicherung. Sie zielt darauf ab, die Pflegeperson bei Abwesenheit zu vertreten und wird im elften Sozialgesetzbuch (§ 39 SGB XI) wie folgt definiert:

 

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.

Wird die Verhinderungspflege voll ausgeschöpft, kann sich die gewohnte Pflegeperson also für bis zu sechs Wochen von einer Ersatzperson vertreten lassen.

Dabei erfolgt die Pflege weiterhin im Hause des bzw. der Pflegebedürftigen. Diese Tatsache unterscheidet die Verhinderungspflege von der sogenannten Kurzzeitpflege, bei der die pflegebedürftige Person vorübergehend vollstationär untergebracht und gepflegt wird.

Verhinderungspflege – Höhe

Für die bis zu sechs Wochen andauernde Vertretung steht für alle pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 2  Verhinderungspflegegeld von bis zu 1.612 Euro pro Jahr zur Verfügung. Während einer Verhinderung der sonst betreuenden Person wird die Pflege durch einen professionellen Pflegedienst oder eine andere geeignete Person durchgeführt, die nicht bis zum zweiten Grad mit dem Pflegebedürftigen bzw. mit der Pflegebedürftigen verwandt ist. 

Der Verhinderungspflege Betrag von 1.612 Euro steht allen Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 zu und ist für alle identisch. Nach Paragraph 45 des ersten Sozialgesetzbuchs (§45 SGB I) können die Leistungen auch rückwirkend beantragt werden

 

Kurzzeitpflege – Definition

Die Kurzzeitpflege ist eine der vielen Leistungen, die die Pflegeversicherung anbietet. Allgemein versteht man darunter eine besondere Form der Pflege, bei der man als pflegebedürftige Person kurzweilig in einer vollstationären Einrichtung untergebracht wird. Dies ist nach dem Sozialgesetzbuch (§ 42 SGB XI) der Fall, wenn „die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht“ werden kann und eine teilstationäre Pflege nicht genügt.

Diese Regelung greift in zwei Situationen: Für die Übergangszeit nach einer stationären Behandlung bzw. eines Krankenhausaufenthalts und in sogenannten „Krisensituationen“.

Eine „Krise“ liegt beispielsweise dann vor, wenn die Pflegebedürftigkeit sehr plötzlich eintritt und das Zuhause zunächst den Pflegebedürfnissen gerecht umgebaut werden muss. Sie können die Pflege aber auch dann in Anspruch nehmen, wenn sich Ihr gesundheitlicher Zustand so verschlimmert, dass Sie vorübergehend eine intensivere Betreuung durch professionelle Pflegekräfte in einer Pflegeeinrichtung benötigen.

Weitere Gründe sind zum Beispiel Krankheit, Urlaub oder Reha-Aufenthalt des bzw. der pflegenden Angehörigen sowie die Überbrückungszeit bis zum langfristigen Heimaufenthalt, solange Sie noch keinen geeigneten Platz gefunden haben bzw. dieser noch nicht frei ist.

Kurzzeitpflege – Kostenträger und Anspruch

Grundsätzlich haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad 2-5 einen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Damit Sie als Betroffener diese Form der Pflege nutzen können, bietet Ihnen die Pflegekasse eine Beteiligung an den Pflegekosten von bis zu 1.774 Euro an. Mit diesem Geld können Sie den Großteil der anfallenden Kosten in der Regel begleichen.

Als Pflegebedürftiger mit anerkanntem Pflegegrad 1 können Sie diesen Zuschuss der Pflegekasse leider nicht nutzen. Allerdings haben Sie die Möglichkeit, den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro zu verwenden, um die Kurzzeitpflege zu finanzieren.

Auch ist die Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad unter gewissen Voraussetzungen möglich. Das kann beispielsweise bei einer akuten Erkrankung, nach einem Unfall oder einer Operation der Fall sein. Allerdings ist dann nicht die Pflegekasse, sondern die Krankenkasse der Kostenträger. Dementsprechend muss die Kostenübernahme für Personen ohne Pflegegrad auch bei der Krankenkasse beantragt werden.

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